Für mehr Leben im Leben
Ergotherapie ist so individuell wie die Menschen. Aber sie hat immer das gleiche Ziel.
Ein selbstbestimmtes Leben. In jedem Alter.
Häufig gestellte Fragen
Der Kongress findet vom 15.–17. Mai in Würzburg statt.
Eine Blankoverordnung hat eine Gültigkeit von 16 Wochen gerechnet ab dem Tag der Ausstellung (§ 13a Abs. 2 Satz 2 HeilM-RL). Dabei ist auf den Wochentag der Ausstellung abzustellen, um die Frist sicher bestimmen zu können. Diese Gültigkeitsdauer ist maximal, um sicherzustellen, dass danach wieder ein Kontakt mit dem/der Verordnenden stattfindet (§ 2 Abs. 2). Sie kann also nicht verlängert werden.
Die Anzahl der Blankoverordnungen ist nicht begrenzt. Die jeweils nächste Blankoverordnung für dieselbe Diagnose (ICD-10-zweistellig, z.B. F6, F7) und dieselbe Diagnosegruppe darf zwar bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von 16 Wochen der vorherigen Verordnung durch die verordnende Person ausgestellt werden, die Leistungserbringer:innen dürfen jedoch nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von 16 Wochen der vorherigen Verordnung damit beginnen und müssen gleichzeitig die Beginnfrist (28 Tage ab Ausstellungsdatum) der später ausgestellten Verordnung einhalten. Wird also bereits nach 14 Wochen Gültigkeitsdauer der ersten Verordnung eine neue Blankoverordnung ausgestellt, mit der aber erst zwei Wochen später (aber spätestens nach 28 Tagen) begonnen werden kann, so folgt daraus, dass für die nachfolgende Blankoverordnung nur noch für einen Zeitraum von 14 Wochen gültig ist.
Unterbrechungen, die länger als 14 Kalendertage dauern, müssen bei einer Blankoverordnung nicht begründet werden. Ist aufgrund der Dauer der Unterbrechung das Erreichen des Therapieziels gefährdet, wird die Behandlung beendet.
Achtung: Unterbrechungen der Behandlung führen nicht zu einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verordnung.
Beiblätter zur Verordnung: Bei einer Blankoverordnung kommen schnell mehr als 20 Behandlungstermine zusammen. In diesem Fall müssen alle weiteren Termine auf einem Beiblatt von den Versicherten bestätigt werden. Für diese Beiblätter können Sie einfach die Kopien der Verordnungsrückseiten oder die vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellte Vorlage „Beispiel Beiblatt Empfangsbestätigung“ verwenden.