Die Heilmittel-Richtlinie (HMR) wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss entwickelt und dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln. Sie wurde zum 01.01.2021 grundlegend überarbeitet.
Der Heilmittelkatalog ordnet die Diagnosen den Diagnosegruppen zu und diesen dann jeweils die ergotherapeutischen Maßnahmen, die verordnet werden können. Auch legt der Heilmittelkatalog die orientierende Behandlungsmenge eines Verordnungsfalls und die Höchstverordnungsmenge je Verordnung fest.
Ergänzt wird die Heilmittel-Richtlinie durch den bundesweiten Rahmenvertrag des DVE mit dem GKV Spitzenverband. Hier werden die Einzelheiten der Versorgung mit Ergotherapie geregelt. Der Rahmenvertrag zur sog. Blanko-Verordnung (§ 125a SGB V) ist noch nicht in Kraft.
Die Leistungsbeschreibung als Anlage zu diesem Vertrag beschreibt im Detail die Indikationen, die Ziele und die Behandlungsmethoden der vier ergotherapeutischen Maßnahmen. Nur eine Theapie, die im zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Leistungsbeschreibung entspricht, kann mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.
Die Heilmittel-Richtlinie gilt natürlich nicht bei der Versorgung von Privatversicherten und Versicherten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (DGUV).