Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - GKV-Spitzenverband informiert
In den Corona-Krisenzeit können Arbeitgeber beantragen, dass die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden.
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Lt. Info des Deutschen Industrie- und Handelskammertags geht das so: Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Dabei bedarf es weder einer Sicherheitsleistung, noch sind Stundungszinsen zu berechnen. Erfasst werden können auch Beiträge, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden. Das gilt unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im "Firmenzahlerverfahren" abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.
Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre. Dabei ist in der Regel eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie erlitten hat, ausreichend.