„Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.“
Genauere Erläuterungen dazu werden nach Verabschiedung des Gesetzes seitens der zuständigen Landesbehörden sicher folgen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann auch weitere Änderungen in den Ausbildungen der Gesundheits(fach)berufe vornehmen – z.B. in Bezug auf Prüfungen. Wir hoffen auf bundeseinheitliche Regelungen!
Weitere Informationen zum Entwurf des zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/covid-19-bevoelkerungsschutz-2.html