Die Ausgleichszahlung wird als Einmalzahlung und ohne eine Anrechnung von weiteren Hilfen wie Kurzarbeitergeld oder Soforthilfe Bund/Land gewährt. Der Auszahlungsbetrag umfasst regelhaft 40% der Vergütung, die im 4. Quartal 2019 durch den zugelassenen Leistungserbringer (Zulassung vor dem 30. September 2019) gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zur Abrechnung eingereicht wurde.
Im Weiteren:
- für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zugelassen worden ist, 40 Prozent der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel (…) gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung, mindestens aber 4 500 Euro,
- für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 zugelassen worden ist, 4 500 Euro,
- für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 zugelassen worden ist, 3 000 Euro und
- für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 zugelassen worden ist, 1 500 Euro.
Den Antrag auf Ausgleichszahlung stellt der zugelassene Leistungserbringer bei der für ihn zuständigen ARGE (Arbeitsgemeinschaft) der gesetzlichen Krankenkassen. Anträge können ab dem 20. Mai bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden. Die Einzelheiten zum Antragsverfahren bestimmt der GKV-Spitzenverband bis zum 15. Mai 2020.
Zur pauschalen Abgeltung der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Epidemie, insbesondere für persönliche Schutzausrüstung der Leistungserbringer, können die Leistungserbringer für jede Heilmittelverordnung, die sie in dem Zeitraum vom 5. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat hierzu kurzfristig eine für alle Heilmittelbereiche bundeseinheitliche Positionsnummer festzulegen.
Der DVE begrüßt die Verordnung in Hinsicht auf die Auszahlung einer angemessenen Summe für entgangene Einnahmen. Gleichzeitig bleiben allerdings die Forderungen nach einer Härtefallregelung v.a. für Praxen, die aus unterschiedlichen Gründen im 4. Quartal 2019 nicht regulär abgerechnet haben und nach einer Kostenpauschale für Hygienemaßnahmen, die sich an tatsächlichen Kosten orientiert, leider durch das BMG unberücksichtigt.