Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung.
Folgende Sonderregelung gilt dagegen ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr: Folgeverordnungen für Heilmittel können nicht mehr nach telefonischem Kontakt durch die Versicherten postalisch angefordert werden.