Für die ergotherapeutischen Praxen:
- Verordnungen, die bis zum 31.12.2020 zur Abrechnung eingereicht sind, werden nicht auf die in den noch gültigen Rahmenverträgen vereinbarten Unterbrechungsregelungen geprüft
- Wie auch schon durch den gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen, verbleibt der Behandlungsbeginn bei 28 Tagen.
- Im Entlassmanagement wird die Beginnfrist von 7 auf 14 Kalendertage erweitert. Die Verordnung muss jetzt innerhalb von 21 Kalendertagen nach Ausstellung abgeschlossen werden.
- Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen ab dem 18.02.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw.
Ergänzungen an den Verordnungen (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“, Hausbesuch und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen. Das gilt bis zum 31.12.2020 (Datum der Abrechnung). Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen. - Die sog. Hygienepauschale mit der Positionsnummer 59944 kann weiterhin bis zum 31.12.2020 abgerechnet werden. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben.
Sie gelten ausschließlich für nicht abgerechnete Verordnungen. Nachforderungen auf Grund dieser Empfehlungen sind nicht möglich.
Darüber hinaus empfiehlt der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedskassen auf die Genehmigung bei genehmigungspflichtigen Verordnungen außerhalb des Regelfalls zu verzichten. Die AOK Hessen hatte den DVE bereits schriftlich darüber unterrichtet, dass sie ab dem 1. Oktober 2020 keine Genehmigungsverfahren mehr durchführt.