Und weiter, dass alle unsere anderen Therapeuten impfberechtigt nach §3 Ziffer 5 der CoronaImpV sind, also nach Stufe 2.
Ein praktisches Problem: Der Vollzug der Impfverordnung liegt in den Händen der Bundesländer. Deshalb kann es sein, dass Sie die Impfzentren vor Ort auf diese Zuordnung hinweisen müssen.
Spitzenverband der Heilmittelverbände e.V.
www.shv-heilmittelverbaende.de