Ebenfalls Teil des Gesamtpakets war eine Klausel, dass die vereinbarten Preise nicht wirtschaftlich sind nach § 125 SGB V und nur übergangsweise vereinbart werden. Mit dem GKV-SV wurde eine Rückmeldefrist zum 25.03.2021 vereinbart, während derer Stillschweigen bewahrt wird, damit alle Seiten das Ergebnis gründlich prüfen und in Ruhe entscheiden können.
Gestern wurde dem GKV-Spitzenverband die Ablehnung der Preisvereinbarung und somit der Anlage 2 des Vertrags mitgeteilt. Die Bundesverhandlungskommission hat sich intensiv damit auseinandergesetzt: Trotz aller Vorteile, die die Motivation dafür gewesen sind, kann das Ergebnis vom Montag nicht angenommen werden; der DVE-Vorstand bekräftigte die Entscheidung der BVK. Ausschlaggebend für diese Entscheidung waren:
Die Erhöhung von weniger als 3,5 % entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. In § 125 SGB V haben GKV-SV und Verbände die Aufgabe, angemessene Preise zu vereinbaren – mit diesem Abschluss wären wir meilenweit davon entfernt. Der Schiedsstelle lagen belastbare Daten vor, die eine weitaus höhere Steigerung rechtfertigen.
Der DVE hat am 18.03.2021 gegen Teile des Schiedsspruchs Klage eingereicht, denn wir wollen richterlich geklärt haben, dass dieser Schiedsspruch an gravierenden Fehlern leidet. Auch mit einem Abschluss unter Vorbehalt würden wir uns die Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit verbauen. Da dieser Schiedsspruch die Parameter für die zukünftigen Preisfindungen festlegt, ist eine Klage viel zu wichtig, um sie einer geringen Preissteigerung zu opfern.
Der DVE wird fordern, dass der abgestimmte Vertrag schnell in Kraft tritt, damit die aktuelle unsichere Rechtslage beendet wird. Ebenfalls wird der DVE alles daran setzen, dass es so bald wie möglich eine angemessene Preissteigerung gibt. Wir hoffen dabei auch auf hilfreiche Signale aus der Politik.
Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Geduld in diesen schwierigen Zeiten.