Aus einer Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 19.03.2021 geht hervor, dass nun auch für Heilmittelpraxen eine Möglichkeit der Abrechnung von PoC-Test für Mitarbeiter:innen (10 Tests pro Monat und Mitarbeiter) möglich ist: https://www.kbv.de/media/sp/2021-03-19_KBV_Vorgaben_Pflichten_LE_TestV_v.08.03.2021.pdf
Dafür ist eine Registrierung bei der jeweiligen kassenärztliche Vereinigung (KV) des Landes über deren Homepage notwendig. Dort werden Sie auch zum Abrechnungsprozedere informiert.
Es bleibt offen, um welche Form der PoC-Tests es sich handelt (Schnelltest/Selbsttest). Auf jeden Fall müssen diese unter www.bfarm.de/antigentests aufgeführt sein. Offen bleibt auch die Thematik der Schulung/Einweisung. Die BGW verweist darauf, dass diese auf Grundlage der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 4 Absatz 3) notwendig ist: https://www.bgw-online.de/SharedDocs/FAQs/DE/News/Corona-wer-darf-PoC-Tests-durchfuehren.html