§5 Abs 4a: „Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Absatz 4a Satz 1 ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden notwendig. Dies gilt nicht für Musikschülerinnen und -schüler, die im Rahmen der Testungen in den Schulen beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden und für körpernahe Dienstleistungen soweit sie medizinisch notwendig sind.“
Der Link zur Verordnung: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/sms-saechsische-corona-schutz-verordnung-2021-03-29-Stand-2021-04-09.pdf