Körpernahe Dienstleistungen werden untersagt, aber medizinische Dienstleistungen unter Auflagen weiterhin ermöglicht.
- 28b (1) Punkt 8: „(…) Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind (…).“
Damit ist die Abgabe der Ergotherapie in den Praxen weiterhin möglich, auch wenn diese sich in einem Gebiet mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 befindet.
Zum Thema Maskenpflicht wird im Weiteren unter §28b (9) geklärt:
„Soweit nach dieser Vorschrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
1.Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
2.Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und
3.gehörlose und schwerhörige Meschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.“