Die Regelung findet sich in der Corona-TestV im §4 (2) Nr 7, die sich auf §23 (3) Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verweist, wo Heilmittelpraxen benannt sind.Die Testung ist mindestens 1x wöchentlich möglich (Corona-TestVO §5 (1)).
Für den Fall dass eine Nachweis erforderlich ist, kann dieser durch den Arbeitgeber ausgestellt werden.
Ein Muster dafür finden Sie unter https://dve.info/infothek/corona
Praxisinhaber:innen können mit ihrem Zulassungsbescheid ihre Zulassung als Ergotherapie-Praxis und damit Ihre Testberechtigung nachweisen.