- Die 7-Tage-Frist für den Behandlungsbeginn wird auf 14 Tage verlängert. Somit dürfen zwischen der Ausstellung der Verordnung und der ersten Behandlung sowie zwischen zwei Behandlungsterminen grundsätzlich nicht mehr als 14 Tage liegen.
- Gültigkeit der Verordnung 28 Tage nach Behandlungsbeginn (danach zwingend Wiedervorstellung beim D-Arzt zur Überprüfung des weiteren Behandlungsbedarfs und ggf. Ausstellung einer neuen Verordnung).
- Für Akutpatienten sind im UV-Bereich Unterbrechungen von 14 Kalendertagen zulässig. Bei Langzeitbehandlungen mit entsprechend vorliegender vom UV-Träger genehmigter Dauerverordnung ist eine Unterbrechung von 4 Wochen (28 Kalendertagen) zulässig. Ist die Frist in diesen Fällen abgelaufen, ist zwingend die Wiedervorstellung beim D-Arzt zur Überprüfung des weiteren Handlungsbedarfs und ggf. Ausstellung einer neuen Verordnung erforderlich.
Insbesondere sollten Rechnungskürzungen mit dem Hinweis auf die derzeit noch geltenden kürzeren Fristen vermieden werden.
Der Hygienezuschlag für Heilmittelerbringer i. H. v. 1,50 Euro je Verordnung wurde allerdings nicht über den 30.06.2022 hinaus verlängert. Maßgeblich ist das Datum des vollständigen Rechnungseingangs bei den UV-Trägern.