Die Annahmen und verwendeten Daten der Barmer Krankenkassen in dem Heilmittelreport 2024 sind zum wiederholten Mal falsch interpretiert. Es stellt sich die Frage, welche Motivation besteht, mit solchen ungerechtfertigten Aussagen die Heilmittelerbringenden und Praxisinhabenden in Deutschland zu überziehen. „Mit den neuen Preisen für die Ergotherapie ab dem 1. Juni 2024 liegt erstmals eine Vergütung der gesetzlichen Kassen vor, mit denen überhaupt die Kalkulation von angemessenen Gehältern in den ergotherapeutischen Praxen gemäß der gesetzlichen Vorgabe ermöglicht wird“ erklärt Irini Tsangaveli, Vorstandsmitglied für Versorgung und Kostenträger im DVE.
In ihrer Pressemitteilung vom 25. Juli 2024 veröffentlichte die Barmer ihren Heilmittelreport unter Hinzuziehen zahlreicher Zitate ihres Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. med. Christoph Straub. Der DVE stellt deshalb an dieser Stelle beispielhaft richtig: Die Behauptung der Barmer, dass die angestellten Ergotherapeut:innen im ambulanten Bereich nur unzureichend von den Gebührenerhöhungen der vergangene Jahre profitiert haben sollen, weisen wir deutlich zurück. Die Barmer stützt sich bei ihren Aussagen auf die öffentlich zugänglichen Angaben zu den Gehältern der im ambulanten Bereich angestellten Therapeut:innen, welche unterschiedliche ambulante Einrichtungen und nicht nur die ergotherapeutischen Praxen abbilden. Dies steht im Widerspruch zu den Daten der Bundesagentur für Arbeit, die der DVE korrekterweise und ausschließlich für die Angestellten in den Praxen mittels gesondert abgerufener Daten auswertet. Hier ist deutlich nachweisbar, dass in den ergotherapeutischen Praxen sogar 2020 und 2021 die Angestelltengehälter erhöht wurden, obwohl in beiden Jahren keine Vergütungserhöhung (in der Ergotherapie) der gesetzlichen Kassen erfolgte! Laut Irini Tsangaveli: „Einen klareren Nachweis für das Ziel der Praxisinhaber:innen, ein angemessenes Gehalt zu zahlen, kann es nicht geben.“
Darüber hinaus negiert die Pressemitteilung, dass durch die Gebührenerhöhungen nicht nur die Entwicklung der Personalkosten, sondern auch die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der Heilmittelpraxis berücksichtigt werden müssen. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe, welche in §125 Abs. 3 SGB V festgehalten ist. Eine Erhöhung der Vergütung wird also immer nur zu einem Teil in die Angestelltengehälter einfließen. Zudem sollte nicht unerwähnt bleiben, dass das Unternehmereinkommen der Praxisinhaber:innen ebenfalls von der Vergütungserhöhung profitieren muss.
Bei einer Thematik stimmen wir der Barmer zu: Auch unser Ziel ist es, dass die angestellten Kolleg:innen im ambulanten Bereich in den Bundesländern möglichst gleichermaßen bezahlt werden – der bundesweit geltende öffentliche Tarif ist hier der Maßstab. „Hier sehen wir noch deutlichen Nachholbedarf vor allem in einzelnen östlichen Bundesländern.“ so Irini Tsangaveli.