Bei den Ausgleichszahlungen für unsere Praxen handelt es sich um pauschale Zuschüsse auf der Basis der bisher mit der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechneten Umsätze, die weder erstattet noch verrechnet werden müssen – dies entspricht den Grundforderungen des SHV. Wer daneben (in aller Regel im geringen Umfang) weiter Patienten behandelt, kann diese Umsätze selbstverständlich wie üblich gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Denn Krankenkassen und Gesundheitspolitik sind dankbar für jeden Patienten, der auch weiter behandelt wurde und wird und so die notwendige Zuwendung findet.
Das BMG erkennt mit dieser Maßnahme an, dass die Heilmittelpraxen auch in der Corona-Pandemie und danach unverzichtbar für die gesundheitliche Versorgung, also systemrelevant sind. Über den finanziellen Aspekt hinaus ist diese klare Anerkennung richtig und wichtig. Es geht nun darum, auf der Ebene der Bundesländer dieselbe Anerkennung zu finden, konkret: Wenn die Bundesländer Schutzmasken und Schutzkleidung beschaffen, müssen unsere Praxen ganz oben auf der Liste der Empfänger stehen. Nicht überall in den Bundesländern ist dies bisher der Fall, obgleich das BMG die Finanzierung dieser Ausstattung übernimmt.